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   LG Berlin, 15.01.2007 - 81 T 22/07   

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https://dejure.org/2007,23737
LG Berlin, 15.01.2007 - 81 T 22/07 (https://dejure.org/2007,23737)
LG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2007 - 81 T 22/07 (https://dejure.org/2007,23737)
LG Berlin, Entscheidung vom 15. Januar 2007 - 81 T 22/07 (https://dejure.org/2007,23737)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2007, 407
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • AG Bad Segeberg, 25.02.2013 - 6 M 102/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungserinnerung gegen die

    Gegen vom Gerichtsvollzieher lediglich angekündigte Vollstreckungshandlungen ist eine Vollstreckungserinnerung nur statthaft, wenn durch die Zwangsvollstreckung Nachteile eintreten, die durch eine nachträglich zu erhebende Erinnerung nicht voll ausgeglichen würden (Anschluss KG Berlin, 13. Oktober 1992, 1 W 2086/92, DGVZ 1994, 113 und LG Berlin, 15. Januar 2007, 81 T 22/07, Rpfleger 2007, 407).(Rn.14).

    Eine lediglich angekündigte Vollstreckungsmaßnahme kann nicht abstrakt, d.h. ohne Vorliegen eines konkreten Vollstreckungsaktes für unzulässig erklärt werden (KG, Beschl. v. 13.10.1992 - 1 W 2086/92, DGVZ 1994, 113 f., juris Rn. 7; zur Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung LG Berlin, Beschl. v. 15.01.2007 - 81 T 22/07, DGVZ 2007, 44, juris Rn. 3).

    Selbst wenn man einmal zugunsten der Schuldnerin davon ausgehen wollte, dass die Schreiben vom 22.01.2013 bereits als Teil des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzusehen sind, wäre die Vollstreckungserinnerung nicht zulässig, weil es sich nach dem oben Gesagten auch insoweit jedenfalls um bloße mit der Erinnerung nicht angreifbare Vorbereitungsmaßnahme handelt würde (vgl. zur Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung LG Berlin, Beschl. v. 15.01.2007 - 81 T 22/07, DGVZ 2007, 44, juris Rn. 3).

    Denn in dem dann vorliegenden Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wäre der Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung der vorrangige Rechtsbehelf, eine Vollstreckungserinnerung wäre nicht zulässig (BGH, Beschl. v. 17.08.2011 - I ZB 5/11, NJW-RR 2011, 1693 f.; LG Berlin, Beschl. v. 15.01.2007 - 81 T 22/07, DGVZ 2007, 44, juris Rn. 4).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 5/11

    Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung: Rechtsbehelf bei

    Im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist jedoch der Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO gegenüber der Erinnerung nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO der speziellere und damit vorrangige Rechtsbehelf (KG, NJW 1956, 115 f.; LG Berlin, Rpfleger 2007, 407 f.; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 900 Rn. 19; Musielak/Voit, ZPO, 8. Aufl., § 900 Rn. 24; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 32. Aufl., § 900 Rn. 30b; vgl. auch Zöller/Stöber aaO § 900 Rn. 22).
  • LG Wiesbaden, 29.06.2015 - 4 T 91/15

    Zwangsvollstreckung bei Zug um Zug Verurteilung

    Der Vollstreckungsbeginn im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher liegt in der Bestimmung des Termins (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. vor 704 Rn 33.) Im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurde die Terminsbestimmung zwar früher wegen des spezielleren Widerspruchsverfahrens nach § 900 Abs. 4 ZPO a.F. als unanfechtbar erachtet (Zweibrücken DGVZ 2001, 117; LG Berlin DGVZ 2007, 44; LG Stuttgart DGVZ 2003, 91).
  • LG Wiesbaden, 29.06.2015 - 4 T 94/15

    Zwangsvollstreckung bei Zug um Zug Verurteilung

    Der Vollstreckungsbeginn im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher liegt in der Bestimmung des Termins (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. vor 704 Rn 33.) Im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurde die Terminsbestimmung zwar früher wegen des spezielleren Widerspruchsverfahrens nach § 900 Abs. 4 ZPO a.F. als unanfechtbar erachtet (Zweibrücken DGVZ 2001, 117; LG Berlin DGVZ 2007, 44; LG Stuttgart DGVZ 2003, 91).
  • LG Wiesbaden, 29.06.2015 - 4 T 98/15

    Zwangsvollstreckung bei Zug um Zug Verurteilung

    Der Vollstreckungsbeginn im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher liegt in der Bestimmung des Termins (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. vor 704 Rn 33.) Im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurde die Terminsbestimmung zwar früher wegen des spezielleren Widerspruchsverfahrens nach § 900 Abs. 4 ZPO a.F. als unanfechtbar erachtet (Zweibrücken DGVZ 2001, 117; LG Berlin DGVZ 2007, 44; LG Stuttgart DGVZ 2003, 91).
  • LG Wiesbaden, 29.06.2015 - 4 T 96/15

    Zwangsvollstreckung bei Zug um Zug Verurteilung

    Der Vollstreckungsbeginn im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher liegt in der Bestimmung des Termins (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. vor 704 Rn 33.) Im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurde die Terminsbestimmung zwar früher wegen des spezielleren Widerspruchsverfahrens nach § 900 Abs. 4 ZPO a.F. als unanfechtbar erachtet (Zweibrücken DGVZ 2001, 117; LG Berlin DGVZ 2007, 44; LG Stuttgart DGVZ 2003, 91).
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